Behandlungsfehler

Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler/Kunstfehler/Arztfehler?

Ärztlicher Kunstfehler - auch Arztfehler oder Ärztepfusch genannt - sind eigentlich umgangssprachliche Ausdrücke. Juristisch spricht man von sogenannten Behandlungsfehlern. Diese liegen vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt.

Es ist egal, ob der ärztliche Kunstfehler aus einem aktiven Tun (z.B. falsche Operation aufgrund von beispielsweise Fehldiagnose) oder einem bloßen Unterlassen (mangelnde Aufklärung über Risiken) resultierte.

Was kann der verletzte Patient für ärztliche Behandlungsfehler fordern?

Erleidet nun ein Patient durch ein pflichtwidriges Verhalten eines Arztes (Behandlungsfehler) einen Schaden (z.B. Schmerzen), so kann der Verletzte dafür einen Geldbetrag fordern.

Man kann diese Forderungen wie folgt einteilen:

  • Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Diese werden gemäß Judikatur in schwere, mittlere und leichte Schmerzen eingeteilt. Multipliziert mit der Dauer dieser Schmerzen ergibt sich der Schmerzengeldanspruch.
  • In letzter Zeit kann in Ausnahmefällen auch ein Anspruch für erlittene seelische Schmerzen zuerkannt werden (z.B.: Trauerschmerzengeld oder Schockschadenansprüche).
  • Sind nach dem Ende der Schmerzperiode weitere Behandlungen notwendig sind auch diese Kosten zu ersetzen (physikalische Therapien, Kuraufenthalte, Massagen, Medikamente, Fahrtkosten)
  • Ist bis zur Genesung eine Heimhilfe oder eine weitere Betreuung notwendig sind auch diese Kosten zu ersetzen.
  • Sollte der Umbau der Wohnung notwendig sein (der Patient ist nach dem Behandlungsfehler querschnittsgelähmt), sind auch die Umbaukosten der Wohnung zu ersetzen.
  • Bleibt eine bleibende störende Narbe kann dem Patienten eine Verunstaltungsentschädigung zugesprochen werden.
  • Schließlich trifft den Arzt bzw., das Spital auch eine Haftung für alle weiteren Folgeschäden.

Warum ist eine Anspruchsverfolgung in der Praxis so schwierig?

Die Antwort liegt auf der Hand. Der „kleine Patient“ steht meist einem ganzen Spital oder einem erfahrenen Arzt gegenüber. Das Spital aber auch der behandelnde Arzt ist immer anwaltlich gut vertreten, eine Schuld wird fast immer abgestritten. Rechtsschutzversicherungen, welche die Behandlungsfehler abdecken, sind meist nicht vorhanden oder lehnen eine Deckung ab.

Das Spital oder der behandelnde Arzt spielen außerdem oft auf Zeit und die drohende Verjährung (3 Jahre) sitzt den Patienten im Nacken.

Dem verletzten Patienten bleibt sodann nur mehr die Möglichkeit selbst den Gerichtsweg zu beschreiten, dies ist jedoch mit einem enormen Kostenrisiko verbunden.

Da die Streitwerte oft hoch sind besteht ein enormes Prozesskostenrisiko und man ist abhängig von medizinischen Gutachten, deren Ausgang meist nicht vorhersehbar ist.

Doch damit ist nun Schluss!

Wir helfen Ihnen in dieser Situation schnell und unbürokratisch weiter. Wir übernehmen sämtliche anfallenden Kosten:

  • Anwaltliches Erstgespräch und Folgegespräche
  • Aufforderungsschreiben
  • Verhandlungen mit der Gegenseite
  • Klage
  • Kosten von Gutachten
  • Kosten der Gerichtsverhandlungen
  • Kosten von Berufungen und Revisionen

Als Gegenleistung erhalten wir einen Teil des für Sie erstrittenen Betrages. Sie haben daher keinerlei Risiko.

Sobald Sie Ihre Daten hochgeladen haben erfolgt eine erste Durchsicht Ihrer Akten. Sollte alles vollständig und der Akt erfolgversprechend sein schlagen wir Ihnen einen unserer spezialisierten Rechtsanwälte vor. Diese erörtern mit Ihnen Ihren Fall und leiten die erforderlichen Schritte ein.

Gerne helfen wir Ihnen, Sie haben nun einen starken Partner, der Ihnen eine Verhandlung gegen die meist übermächtigen Spitäler oder Ärzte auf Augenhöhe ermöglicht!

Ihr Team von

dP die Prozessfinanzierer